JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 28.08.2008, Aktenzeichen: 1 U 13/08
| Leitsatz: | 1. Eine unbillige Behinderung eines Taxiunternehmens beim Zugang zu einer marktbeherrschenden, genossenschaftlich organisierten Funkvermittlung von Personenbeförderungsaufträgen (Taxirufzentrale) i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB kann vorliegen, wenn die Konditionen, unter denen die Genossenschaft einem Nichtmitglied den vertraglichen Zugang zur Teilnahme an der Funkvermittlung anbietet, ohne sachlichen Grund nicht unerheblich von denjenigen Konditionen abweichen, die für andere gleichartige Unternehmen, auch für die Mitgliedsunternehmen, gelten. 2. Die Modalitäten des Zugangs von Nichtmitgliedern der Genossenschaft zur Funkvermittlung müssen nicht vollkommen identisch mit denjenigen für die Mitgliedsunternehmen sein; der genossenschaftliche Zweck einer primär internen Funkvermittlung von Aufträgen stellt einen sachlichen Grund für eine graduelle Ungleichbehandlung dar. Das Verlangen einer Sicherheitsleistung vom nur vertraglichen Nutzer der Funkvermittlung in Höhe des Betrages von zwei bis drei monatlichen Vermittlungsentgelten ist sachlich gerechtfertigt. Eine Privilegierung der Genossenschaftsmitglieder gegenüber vertraglichen Teilnehmern an der Funkvermittlung durch geringere monatliche Vermittlungsgebühren (hier: ausgehend vom Betrag der vertraglichen Gebühren etwa 15 % niedrigere genossenschaftliche Gebühren) ist durch den genossenschaftlichen Zweck noch sachlich gerechtfertigt. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 20 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg, 36 O 239/06 b vom 09.01.2008 |
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