JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 28.06.2001, Aktenzeichen: 1 U 13/01
| Leitsatz: | 1. Eine intensive Literaturrecherche, insbesondere unter Nutzung der erweiterten Informationsmöglichkeiten des Internets, ist im Rahmen der Erarbeitung einer Entscheidungsgrundlage ein geeignetes Instrument zur Vorbereitung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Aus dem Studium allgemeiner Fachliteratur, gleich welcher Veröffentlichungsart, ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres eine eigene hinreichende Sachkunde des Gerichts. 2. Im Falle der Nutzung des Internets als Informationsquelle ist jedenfalls dann zusätzlich Veranlassung gegeben ist, die Seriosität und Authenzität der aufgefundenen Texte zu prüfen, wenn das Gericht seine Sachkunde allein bzw. überwiegend hieraus bezieht. 3. Soweit das Landgericht zur Darlegung seiner eigenen Sachkunde pauschal auf persönliche Erfahrungen eines Kammermitglieds aus der Schwangerschaft seiner Ehefrau Bezug nimmt, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung der Grundlagen der eigenen Sachkunde nicht, da es in dieser Form für die Parteien weder zu bewerten noch einer Einlassung zugänglich ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 539, ZPO § 139, ZPO § 278, ZPO § 404a, ZPO § 540, ZPO § 546, ZPO § 543 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 9 O 460/00 |
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