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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 27.02.2008, Aktenzeichen: 6 U 130/07 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 U 130/07

Urteil vom 27.02.2008


Leitsatz:1. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist nach § 126 Abs. 1 ZPO grundsätzlich befugt, im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen zu verlangen.

2. Aber auch die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, kann die Festsetzung der Kosten auf ihren Namen beantragen.

3. Ist der zugunsten der Partei ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht auf den beigeordneten Rechtsanwalt überschrieben worden, kann und darf der Kostenfestsetzungsschuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung die Kostenschuld durch Zahlung zum Erlöschen bringen.

4. Der beigeordnete Rechtsanwalt muss in einem solchen Fall Erfüllungshandlungen des Kostenfestsetzungsschuldners gegenüber der Partei gegen sich gelten lassen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 126 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Magdeburg, 9 O 1393/07 vom 28.09.2007

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