JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 8 UF 225/04
| Leitsatz: | Ob die Voraussetzungen für eine Abtrennung vorliegen ist für jeden Verbundantrag getrennt zu prüfen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen; ein Antragsrecht der Parteien ist nicht vorgesehen. Wird ein Anspruch im Wege der Stufenklage im Verbund eingeführt, ist vorab über die Auskunft zu entscheiden; eine Entscheidung erst im sogen. Schlusstermin ist verfahrensfehlerhaft. Fehlerhafte Abtrennungen können nur mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsache (Ehescheidung) gerügt werden. Eine Insolvenzeröffnung steht einer Rückverweisung des Zugewinnanspruchs an das FamG nicht entgegen. |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | FGG § 33, BGB § 1566 Abs. 2, ZPO § 623 Abs. 1, ZPO § 628, |
| Verfahrensgang: | AG Halle-Saalkreis 24 F 854/01 vom 27.08.2004 |
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