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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 26.06.2006, Aktenzeichen: 10 U 23/06 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 10 U 23/06

Urteil vom 26.06.2006


Leitsatz:Zahlen Eheleute ihre jeweils überschüssigen Einkünfte auf ein Sparkonto ein und besteht Einigkeit, dass die gesparten Beträge dem Eheleben dienen sollen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zusteht (§§ 741 ff BGB). Vereinnahmt ein Ehegatte vor der Trennung Sparbeiträge abredewidrig für sich, hat der andere Ehegatte aus § 749 BGB folgend einen Anspruch auf hälftige Auszahlung der vereinnahmten Gelder.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 749,
Verfahrensgang:LG Stendal 21 O 83/05 vom 30.01.2006

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