JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 25.03.2002, Aktenzeichen: 1 U 152/01
| Leitsatz: | 1. Einen allgemeinen Grundsatz, dass die Rücknahme eines Rechtsmittels erst nach Rücksprache mit dem Mandanten zulässig ist, gibt es nicht. 2. Soweit ein Anwalt sich nach zutreffender rechtlicher Würdigung der für seinen Mandanten bestehenden Chancen und Risiken auf der Grundlage eines Sachverhaltes, den er als geklärt voraussetzen durfte, entschließt, entsprechend dem Hinweis eines Obergerichts ein erfolgloses Rechtsmittel zurückzunehmen, kann ihm hieraus auch dann nicht der Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung gemacht werden, wenn er auf eine vorherige Rücksprache mit seinem Mandanten verzichtet. 3. Stützt der Prozessgegner des Mandanten seinen Sachvortrag auf ein Schreiben, dass er im Prozess auch vorlegt, dann ist es grundsätzlich Sache des Mandanten, den ihn vertretenden Rechtsanwalt unaufgefordert und nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass ihm dieses Schreiben nicht zugegangen ist. Soweit er dies unterlässt, kann er seinem Anwalt nicht mangelhafte Sachaufklärung vorwerfen. |
| Rechtsgebiete: | EGZPO, ZPO |
| Vorschriften: | EGZPO § 26 Nr. 7, ZPO § 543, ZPO § 711, ZPO § 313 a, ZPO § 713 n. F., ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 543 Abs. 2 n. F., |
| Verfahrensgang: | LG Halle 7 O 210/01 |
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