JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 25.01.2006, Aktenzeichen: 6 U 149/05
| Leitsatz: | 1. In § 10 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) ist der Gegendarstellungsanspruch der Person geregelt, die durch eine in einem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. 2. Der verantwortliche Redakteur oder der Verleger kann den Abdruck einer Gegendarstellung in der Presse nicht nur nach § 10 Abs. 2 S. 1 Landespressegesetz verweigern, sondern auch dann, wenn die betroffene Person kein berechtigtes Interesse am Abdruck einer Gegendarstellung hat. 3. Die Einwendung des fehlenden berechtigten Interesses ist weder durch den Wortlaut des § 10 des Landespressegesetzes noch nach dessen Sinn und Zweck ausgeschlossen. 4. Der Ausschluss des Gegendarstellungsanspruches mangels berechtigten Interesses ist zwar im Gegensatz zu den Pressegesetzen der meisten anderen Bundesländer in § 10 Landespressegesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Die Einwendung des fehlenden berechtigten Interesses ist indes aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass die Durchsetzung eines Anspruchs ohne berechtigtes Interesse grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist. Die Rechtsverfolgung verdient in solchen Fällen keinen Rechtsschutz. 5. Daraus folgt, dass nicht die von der Presseveröffentlichung betroffene Person die Tatsachen darlegen und beweisen muss, die ihr berechtigtes Interesse begründen. Vielmehr muss der verantwortliche Redakteur oder der Verleger die Umstände darlegen und beweisen, aus denen das Gericht auf das fehlende berechtigte Interesse der betroffenen Person schließen kann. |
| Rechtsgebiete: | LandespresseG |
| Vorschriften: | LandespresseG § 10, LandespresseG § 10 Abs. 1, LandespresseG § 10 Abs. 2 S. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 5 O 290/05 vom 23.09.2005 |
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