JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 24.08.2006, Aktenzeichen: 2 U 39/06 (Hs)
| Leitsatz: | 1. Hat eine Bürgschaftsbank gegenüber einer Sparkasse eine Ausfallbürgschaft für einen von der Sparkasse gewährten Kredit übernommen und ist in den Richtlinien der Bürgschaftsbank eine anteilige Verrechnung von Erlösen aus der Verwertung von Sicherheiten auf verbürgte und nicht verbürgte Kredite geregelt, sind auch die Erlöse, die die Sparkasse aus dem durch Nr. 21 der AGB der Sparkassen begründeten Pfandrecht erzielt hat, anteilig auf den verbürgten Kredit zu verrechnen. 2. Sehen die Richtlinien der Bürgschaftsbank "ab Eintritt des Verzugs" eine Haftung der Bürgschaftsbank für Kreditzinsen lediglich in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz und nicht in Höhe des mit dem Hauptschuldner vertraglich vereinbarten höheren Zinssatzes vor, ist mit "Eintritt des Verzugs" der Zeitpunkt gemeint, zu dem der Hauptschuldner mit der Erbringung derjenigen Leistung in Verzug geraten ist, bezüglich deren die Bürgschaftsbank in Anspruch genommen wird. |
| Rechtsgebiete: | AGBG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | AGBG § 5, AGBG § 9, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 288 Abs. 1, BGB § 305c Abs. 2, BGB § 774 Abs. 1 S. 2, ZPO § 296a, ZPO § 308, ZPO § 525, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 31 O 263/05 vom 14.02.2006 |
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