JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 24.03.2003, Aktenzeichen: 1 U 79/02
| Leitsatz: | 1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zum unverzüglichen Vollzug eines vor ihm beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zweier GmbH, wenn er den Geschäftsführer des künftig beherrschten Unternehmens nicht zur Unterzeichung der Anmeldung des Vertrages beim Handelsregister auffordert und auch keinen entsprechenden Eintragungsantrag einreicht. 2. Die Ersatzpflicht des Notar entfällt jedoch nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB, wenn die beherrschte GmbH als Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Notar an die Erledigung eines Eintragungsantrages zu erinnern. 3. Die Vertreter einer GmbH müssen wissen, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften zur Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bedarf. Sie haben schon wenige Monate nach der Beurkundung, wegen der steuerlichen Folgen spätestens aber kurz vor einem Jahreswechsel Veranlassung, sich nach dem Stand der Eintragung zu erkundigen, wenn sie - weder eine Eintragungsnachricht des Handelsregisters noch eine Anmeldebestätigung des Notars erhalten haben. |
| Rechtsgebiete: | BNotO, BGB |
| Vorschriften: | BNotO § 19 Abs. 1 S. 1, BNotO § 19 Abs. 1 S. 3, BGB § 839, BGB § 839 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Stendal 21 O 470/00 vom 31.07.2002 |
Um den Volltext vom OLG-NAUMBURG – Urteil vom 24.03.2003, Aktenzeichen: 1 U 79/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-NAUMBURG - 24.03.2003, 1 U 79/02" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum