JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 23.09.2008, Aktenzeichen: 9 U 146/07
| Leitsatz: | 1. Ein im Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Sozialleistungsträger vor dem Sozialgericht geschlossener Prozessvergleich ist keine "Entscheidung" im Sinne des § 118 SGB X, wenn der Sozialleistungsträger in dem dortigen Rechtsstreit bis zuletzt die Erwerbsunfähigkeit des Geschädigten bestritten und sich erst unter dem Eindruck der abweichenden Auffassung des Sozialgerichts und auf dessen Vergleichsvorschlag hin zur Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrentenleistungen verpflichtet hat. a) Nach dem Gesetzeswortlaut ("... ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, ...") unterfällt der zwischen dem Geschädigten und dem Sozialleistungsträger abgeschlossene Prozessvergleich nicht § 118 SGB X. Das Sozialgericht hat bei Abschluss eines Prozessvergleichs in der Sache keine "Entscheidung" getroffen. Der Prozessvergleich ist zudem nicht im Sinne des Gesetzeswortlauts "anfechtbar". b) § 118 SGB X setzt mit Blick auf die Frage der Bindungswirkung der "Entscheidung" voraus, dass eine der materiellen Rechtskraft fähige "Entscheidung" vorliegt, die ein Prozessvergleich nicht ist. c) Der Prozessvergleich lässt sich auch nicht einer "Entscheidung" mit der Begründung gleichstellen, der Vergleich habe eine Doppelnatur und sei materiell-rechtlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den der Sozialleistungsträger im Verwaltungsverfahren hätte abschließen können. 2. Mangels Bindungswirkung für das ordentliche Gericht hat der Sozialleistungsträger, wenn er - materiell auf § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X gestützt - vom Schädiger Ersatz für erbrachte Rentenleistungen begehrt, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten war. |
| Rechtsgebiete: | SGB X |
| Vorschriften: | SGB X § 116 Abs. 1 S. 1, SGB X § 118, |
| Verfahrensgang: | LG Dessau-Roßlau, 2 O 973/04 vom 31.07.2007 |
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