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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 23.08.2007, Aktenzeichen: 2 U 49/07 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 2 U 49/07

Urteil vom 23.08.2007


Leitsatz:1. Eine Sicherungszweckerklärung unterliegt den besonderen Vorschriften über Haustürgeschäfte; bei ihr handelt es sich um einen Vertrag, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat.

2. Ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB scheidet aus, wenn die Sicherungsgeberin zwar in ihrer Wohnung, aber ausschließlich durch ihren Sohn veranlasst worden ist, eine Sicherungszweckerklärung zugunsten der ihm Kredit gebenden Bank zu unterschreiben. Denn ein Vertrag, bei dem es nicht zu einer unmittelbaren Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer oder dessen Verhandlungsgehilfen in einer Privatwohnung gekommen ist, scheidet aus dem Anwendungsbereich des § 312 BGB aus.

3. Das gilt auch dann, wenn der Sohn der Sicherungsgeberin zuvor von einem Bankmitarbeiter in dessen Wohnung aufgesucht wurde. Denn auch dann beruht die für eine Haustürsituation typische Überrumpelungsgefahr für die Sicherungsgeberin als Verbraucherin bei der späteren Verhandlung in ihrer Wohnung nicht auf dem Verhalten des Vertragspartners - der Bank -, sondern auf den Besonderheiten eines familiären Verhältnisses. Der Familienangehörige ist in einem solchen Fall nicht Verhandlungsgehilfe der Bank.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 312,
Verfahrensgang:LG Magdeburg, 10 O 2307/06 vom 14.03.2007

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