JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 2 U 99/06
| Leitsatz: | 1. Zwischen einem Grundstückseigentümer und demjenigen, der das Grundstück tatsächlich nutzt, kann stillschweigend ein Leihvertrag zustande kommen, wenn der Grundstückseigentümer die Nutzung duldet und einen Vertrauenstatbestand dahingehend setzt, dass er mit der Unentgeltlichkeit der Nutzung einverstanden ist. 2. Ein stillschweigend abgeschlossener Leihvertrag wird durch ein Schreiben, mit dem der Eigentümer dem Nutzer eine Frist für den Abschluss einer Vereinbarung über eine entgeltliche Nutzung setzt, konkludent gekündigt. 3. Wird die Nutzung nach dem Ende des Leihverhältnisses fortgesetzt, steht dem Eigentümer Nutzungsentschädigung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu. 4. Dem Entleiher steht für Investitionen, die er ausschließlich im eigenen Interesse getätigt hat, weder ein Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß §§ 601,677 ff. BGB noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu. 5. Ein bebauter Teil eines Grundstücks ist eine Sache im Sinne des § 1002 BGB, wenn er so bestimmt bezeichnet werden kann, dass ein zur Herausgabe verpflichtender Titel gemäß § 885 ZPO vollstreckbar wäre; in diesem Zusammenhang sind die katastermäßige Bezeichnung und die Vorgaben der Grundbuchordnung nicht entscheidend. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 601, BGB §§ 677 ff., BGB § 1002, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 3 O 450/02 vom 20.06.2006 |
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