JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 20.10.2006, Aktenzeichen: 10 U 33/06
| Leitsatz: | Setzt ein Erblasser eine Person zum einen als Nacherben, zum anderen als Vermächtnisnehmer ein, so ist das Vermächtnis grundsätzlich nach dem Tode vom Erben zu erfüllen. Bemisst sich das Vermächtnis anteilmäßig nach dem Vermögen des Erblassers, ist für die Berechnung des Vermächtnisses auch der Wert der Immobilien, die zum Nachlass gehören heranzuziehen. Die Erbschaftssteuer ist Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1967 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 4 O 608/03 vom 20.03.2006 |
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