JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 19.06.2003, Aktenzeichen: 2 U 68/02
| Leitsatz: | 1. Eine Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, dass das untere Gericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen oder verneint hat. 2. Eine von zwei Parteien vertraglich vereinbarte Rechtswahl setzt das Zustandekommen eines Vertrages gerade zwischen diesen Parteien voraus. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung reicht hierfür jedoch bereits die Feststellung, dass Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Vertragsabschluss hindeuten. Dies ist bereits dann zu bejahen, wenn der Kläger nachvollziehbar behauptet, es habe ein Vertragsschluss stattgefunden. 3. Das Zustandekommen und die Wirksamtkeit einer Rechtswahlvereinbarung beurteilt sich nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. 4. Eine ausdrückliche Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber einem Unternehmer auch dann wirksam, wenn die AGB dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben nicht beigefügt waren und der Unternehmer ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass dem Vertragspartener des Verwenders in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird, wofür der Hinweis genügt, dass die Geschäftsbedingungen auf Wunsch übersandt werden. 5. Den Text von Allgemeinen Geschäftsbedingungen braucht der Verwender allenfalls dann in der Verhandlungssprache oder in einer Weltsprache vorzulegen, wenn der Vertragspartner dies ausdrücklich von ihm verlangt hat. 6. Der Umstand, dass die internationale Zuständigkeit der Gerichte von Amts wegen zu prüfen ist, hindert die Anwendung der §§ 530, 531 ZPO nicht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, EG-Verordnung, AGBG, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 513 Abs. 2 n. F., ZPO § 520 Abs. 3 Ziff. 4, ZPO § 530, ZPO § 531, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 545 Abs. 2 n. F., EG-Verordnung § 66 I, AGBG § 2, AGBG § 24, BGB § 269, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 12 O 60/01 vom 12.08.2002 |
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