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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 18.10.2006, Aktenzeichen: 6 U 85/06 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 6 U 85/06

Urteil vom 18.10.2006


Leitsatz:1. Der vertragliche Anspruch einer Krankenkasse auf Ersatz von Aufwendungen für die Heilung von Gesundheitsschäden, die Bewohner von Pflegeheimen infolge Stürzen erlitten haben, nach einem Teilungsabkommen mit dem Haftpflichtversicherer des Heimträgers setzt einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensfall und der versicherten Betriebshaftpflicht voraus. Das folgt aus den so lautenden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 8 TA, wonach das Teilungsabkommen nur insoweit anwendbar ist, als die Haftpflichtversicherung für den Schadensfall Versicherungsschutz zu gewähren hat.

2. Damit ist der innere Zusammenhang zwischen dem Schadensfall und dem versicherten Wagnis gemeint, der für die Grenze der Anwendbarkeit des Teilungsabkommens maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1981 - IV a ZR 181/80, VersR 1982, 333). Das ist nicht gleichbedeutend mit der haftungsbegründenden Kausalität, weil § 1 Abs. 1 TA den Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage vorsieht.

3. Die Krankenkasse genügt ihrer Darlegungslast nicht durch den bloßen Vortrag, dass die bei ihr versicherten Personen, deren Heilungskosten sie mit dem Pauschalsatz nach dem Teilungsabkommen ersetzt verlangt, jeweils in einem - bei der Beklagten haftpflichtversicherten - Pflegeheim gestürzt sind und sich hierbei verletzt haben. Allein auf Grund dieses räumlichen Zusammenhangs kann nicht unterschieden werden, ob sich in dem konkreten Sturzgeschehen das allgemeinen Lebensrisiko des Heimbewohners ausgeprägt hat, oder das Haftpflichtrisiko des Heimbetreibers für den nicht ordnungsgemäßen Heimbetrieb, für dessen Folgen die beklagte Haftpflichtversicherung einstehen muss. Deshalb erfordert schlüssiges Vorbringen der klagenden Krankenkasse zumindest die Mitteilung der Umstände, unter denen sich der Sturz ereignet hat.

4. Der Krankenkasse kommen hierbei keine Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungs- und Beweislast zugute. Denn Anhaltspunkte, nach denen die Klägerin zum Vortrag konkreter Umstände des Sturzgeschehens außerstande war, weil sie - wie auch die Beklagte - außerhalb des Geschehensablaufes stand und zudem keine Kenntnis von dem maßgebenden Tatsachen erlangen konnte, während sie der anderen Partei bekannt und dieser ergänzende Angaben zuzumuten sind, sind nicht mitgeteilt.
Rechtsgebiete:TA
Vorschriften:TA § 1 Abs. 1, TA § 1 Abs. 2, TA § 1 Abs. 8,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 10 O 2276/05 vom 04.04.2006

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