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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 18.10.2005, Aktenzeichen: 9 U 8/05 (Hs) 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 9 U 8/05 (Hs)

Urteil vom 18.10.2005


Leitsatz:Die Abwälzung von Nebenkosten, die nicht im Mietvertrag genannt werden, kommt nur in Betracht, wenn es sich um - objektbezogen - neu entstandene Nebenkosten handelt, die bei der Bemessung des Mietzinses und/oder der Nebenkosten nicht berücksichtigt werden konnten (Bestätigung von 9 U 216/01). Bestand die Nebenkostenart (hier: Niederschlagswassergebühr) zwar bei Abschluss des Hauptmietvertrages nicht, wohl aber bei Abschluss eines späteren Untermietvertrages, der hinsichtlich der Nebenkosten auf die Regelung aus dem Hauptmietvertrag Bezug nimmt, so kommt es im Verhältnis Hauptmieter/Untermieter auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages an.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 540 Abs. 2, BGB § 535 Abs. 1 S. 3,
Verfahrensgang:LG Dessau 3 O 76/04 vom 30.12.2004

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