JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 18.06.2002, Aktenzeichen: 1 U 73/00
| Leitsatz: | 1. Zur Bemessung eines Ausgleichsanspruchs nach § 338 Abs. 3 ZGB-DDR (hier: 200.000 EURO zzgl. monatl. Geldrente 950 EURO) 1.1. § 338 Abs. 3 ZGB der DDR unterscheidet sich von § 847 Abs. 1 BGB insoweit, als eine Genugtuungsfunktion, wie sie § 847 BGB inne wohnt, § 338 Abs. 3 ZGB fremd ist. Dementsprechend ist der Grad des Verschuldens des Schädigers ebenso wie die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigten für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs bedeutungslos. 1.2. Es ist nicht an der Spruchpraxis der früheren DDR-Gerichte haften zu bleiben. Vielmehr bedarf der Ausgleichsbetrag einer Anhebung, die der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspricht, die im Lebensbereich des Geschädigten zwischen dem Zeitpunkt der Schädigung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind. 2. Zur Hemmung der Anspruchsverjährung nach § 852 Abs. 2 BGB. 2.1. Der Träger eines Krankenhauses muss sich das Verhalten der Versicherung, hier deren Einverständnis mit der Einschaltung der ärztlichen Schlichtungsstelle zurechnen lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er Kenntnis von der Durchführung des Schlichtungsverfahrens hatte oder nicht. 2.2. Um eine Benachteiligung der bedürftigen Partei zu vermeiden, was bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, ist der Eingang eines ordnungsgemäß begründeten und vollständigen PKH-Gesuchs geeignet, eine Hemmung der Verjährung nach § 203 ZPO herbeizuführen. Für die Ordnungsgemäßheit eines Prozesskostenhilfegesuches muss es dabei ausreichen, wenn ein Gericht, ohne weitere Unterlagen nachzufordern, anhand der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit bejaht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB, ZGB, ZGB-DDR, EGZPO, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 203, BGB § 291, BGB § 288, BGB § 847, BGB § 847 Abs. 1, BGB § 852 Abs. 1, BGB § 852 Abs. 2, EGBGB § 1, EGBGB § 10, ZGB § 92, ZGB § 336, ZGB § 337, ZGB § 330, ZGB § 11 Abs. 3, ZGB § 331 S. 1, ZGB § 330 Abs. 1, ZGB § 338 Abs. 1, ZGB § 338 Abs. 3, ZGB § 474 Abs. 1 Nr. 3, ZGB-DDR § 338 Abs. 3, EGZPO § 26 Nr. 7, ZPO § 203, ZPO § 543, ZPO § 711 S. 1, ZPO § 711 S. 2, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 543 Abs. 2 n.F., |
| Verfahrensgang: | LG Halle 8 O 47/98 vom 17.07.2000 |
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