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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 18.06.2002, Aktenzeichen: 1 U 147/01 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 U 147/01

Urteil vom 18.06.2002


Leitsatz:1. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten jeweils im zeitlichen Zusammenhang mit der Übernahme eines Mandates auf eine mögliche Interessenkollision hinzuweisen und vor allem über die rechtliche und praktische Tragweite dieses Umstandes zu belehren. Dieser Verpflichtung unterliegt ein Rechtsanwalt stets auch dann, wenn er keinen persönlichen Kontakt zur Prozesspartei unterhält, sondern die gesamte Kommunikation über einen Verkehrsanwalt erfolgt.

2. Die vom Rechtsanwalt hierbei geschuldeten Sorgfaltsanforderungen werden nach einem objektivierten Maßstab bemessen, so dass es nicht auf die Qualität und Leistungsfähigkeit der verwendeten Anwalts-Software ankommen kann. Wer Software benutzt, hat sicher zu stellen, dass diese den allgemein gültigen beruflichen Sorgfaltsanforderungen entspricht.

3. Unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt nur derjenige Teil der Vergütung, der den Gegenwert für eine Tätigkeit des Dienstverpflichteten darstellt, an der der Dienstberechtigte aufgrund der vorzeitigen Kündigung kein Interesse mehr hat. Dies kann im Ausnahmefall allerdings auch die gesamte geschuldete Vergütung sein.Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte ist der Begriff des Wegfalls des Interesses nicht abstrakt, sondern in Relation zu den tatsächlichen erneuten Aufwendungen auszulegen, d.h. der Wegfall des Interesses umfasst beim Anwaltsvertrag regelmäßig diejenigen Gebühren, die der Mandant nach der vorzeitigen Kündigung erneut aufwenden muss, z.Bsp. in einem Anwaltsprozess die erneut anfallende Prozess- und Verhandlungsgebühr. Abzustellen ist danach auf den dem Mandanten durch die Mandatsniederlegung tatsächlich entstandenen Mehraufwand.

4. Ein vom Verkehrsanwalt mit der Beklagten vereinbarter Verzicht auf die Erhebung der Verkehrsanwaltsgebühr ist unwirksam, weil er gegen das gesetzliche Verbot der Unterbietung der gesetzlichen Gebühren verstößt, § 134 BGB i.V.m. § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO. Der Senat sieht die Verkehrsanwaltsgebühr als eine gerichtliche Gebühr an.
Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, BRAGO, BRAO, VertragsG-DDR, EGZPO, ZPO
Vorschriften:BGB § 134, BGB § 291, BGB § 288 Abs. 1, BGB § 628 Abs. 2, BGB § 628 Abs. 1 S. 1, BGB § 628 Abs. 1 S. 2, EGBGB § 1 Abs. 1 S. 3, BRAGO § 7 Abs. 1, BRAGO § 9 Abs. 1, BRAGO § 8 Abs. 1 S. 1, BRAO § 49b Abs. 1 S. 1, VertragsG-DDR § 79, VertragsG-DDR § 79 Abs. 1 S. 1, EGZPO § 26 Nr. 7, EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 92 Abs. 1, ZPO § 269 Abs. 3, ZPO § 543 Abs. 2 n.F., ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n.F.,
Verfahrensgang:LG Halle 4 O 1/01 vom 28.10.2001

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