JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 17.04.2002, Aktenzeichen: 1 U (Baul) 4/00
| Leitsatz: | 1. Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist, dass der Träger des Straßenbauvorhabens mit dem Betroffenen über die Besitzüberlassung zur Durchführung des geplanten Straßenbaus gütlich verhandelt hat und dieser sich weigert, die Bauerlaubnis zu erteilen. Eines angemessenen Kaufangebots über die Höhe der Entschädigung bedarf es nicht. 2. Ohne Bedeutung ist bei Straßenplanungen nach dem Bundesfernstraßenrecht, ob ein Enteignungsverfahren bereits eingeleitet worden ist. Die Voraussetzungen in § 18 f Abs. 1 FStrG sind abschließend. 3. Das enteignungsrechtliche Übermaßverbot verbietet den Rechtsverlust durch Enteignung dann, wenn der Enteignungszweck mit einem den Eigentümer weniger belastenden Mittel erreicht werden kann. Erfordert das Wohl der Allgemeinheit den Rechtsverlust am Eigentum, so sind die rechtlichen Mittel Verkauf des Grundstücks gegen einen angemessenen Kaufpreis und Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung nicht wesentlich unterschiedlich. |
| Rechtsgebiete: | EntG LSA, BauBG, BauGB, FStrG, StBauFG, ZPO |
| Vorschriften: | EntG LSA § 31, EntG LSA § 39, BauBG § 221, BauGB § 87 Abs. 1, FStrG § 1 Abs. 4, FStrG § 18 f Abs. 1, FStrG § 18 f Abs. 5, FStrG § 18 f Abs. 1 Satz 3, StBauFG § 57 Abs. 2, ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 14 O 267/99 |
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