JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 17.04.2002, Aktenzeichen: 1 U (Baul) 2/01
| Leitsatz: | 1. Erfordert aber das Wohl der Allgemeinheit den Rechtsverlust am Eigentum, so sind die rechtlichen Mittel, Verkauf des Grundstücks gegen einen angemessenen Kaufpreis und Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung, nicht wesentlich unterschiedlich. Dementsprechend ist ein angemessenes Kaufpreisangebot keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung. 2. Auch wenn der Bund die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung, Verbesserung oder Erweiterung von Autobahnnebenbetrieben betreibt, nimmt er damit Gemeinwohlaufgaben im Sinne von Art. 14 GG wahr. 3. Übertragen die Länder die Aufgabe der Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs, für einzelne Vorhaben gemäß § 15 Abs. 2 FStrG auf Dritte, so bleibt sie auch in deren "Hand" eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Die Übertragung kann sich daher sich nur als ein Akt (bloßer) "Organisationsprivatisierung" oder "formeller Privatisierung" darstellen. Der Dritte, dem die Verpachtung des übertragenen Betriebes an eine andere Person vom Gesetz nicht untersagt wird, handelt somit "verwaltungsprivatrechtlich." 4. Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung sind planbedingte Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen; alle Weiterentwicklungen und Wertverbesserungen, die sich ohne den Eingriff bei dem betroffenen Objekt eingestellt hätten, müssen unberücksichtigt bleiben. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauBG, ZPO, FStrG, EntG |
| Vorschriften: | BauGB § 194, BauBG § 221, ZPO § 97, ZPO § 708 Nr. 10, FStrG § 15, FStrG § 17, FStrG § 1 Abs. 2, FStrG § 1 Abs. 1, FStrG § 15 Abs. 1, FStrG § 15 Abs. 2, FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 5, FStrG § 15 Abs. 2 S. 1, FStrG § 19 Abs. 1 S. 3, FStrG § 18 f Abs. 1 Satz 1, FStrG § 15 Abs. 2 Satz 6 2. Hs., EntG § 9 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 14 O 267/99 |
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