JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 1 U 74/07
| Leitsatz: | 1. Bei der Beauftragung mit der Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit ist der Rechtsberater verpflichtet, diejenige Lösung zu suchen, die vermeidbare Vermögensschäden vom Mandanten abwendet. 2. Bestehen für den Mandanten bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit verschiedene Handlungsmöglichkeiten (hier: Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens durch Eigenantrag oder Schaffung der Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren), so ist es pflichtwidrig, dem Mandanten einseitig nur eine dieser Varianten, und zwar als alternativlose Handlungsoption, darzustellen. 3. Ein Rechtsberater, der die Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit übernommen hat, muss die Handlungsmöglichkeiten bei persönlicher Zahlungsunfähigkeit und die damit jeweils verbundenen Chancen und Risiken kennen und mit seinem Mandanten besprechen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, InsO |
| Vorschriften: | ZPO § 296a, BGB § 280 Abs. 1, InsO § 304 Abs. 1, InsO § 304 Abs. 2 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | LG Dessau-Roßlau 6 O 459/06 vom 20.07.2007 |
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