JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 2 U 114/04
| Leitsatz: | Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, derzufolge ein die Kündigung eines Darlehens zur sofortigen Rückzahlung rechtfertigender wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, "wenn der mitfinanzierte Betrieb ganz oder in wesentlichen Teilen eingestellt, verkauft, vermietet, verpachtet oder aus den neuen Bundesländern oder Berlin (Ost) verlagert wird oder der Förderzweck - Gründung und Erhaltung einer selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Existenz - auf andere Weise entfällt", ist nicht zweifelsfrei dahin auszulegen, dass der Förderzweck des Darlehens ausschließlich an die Geschäftsführertätigkeit des Darlehensnehmers in dem Betrieb geknüpft ist und mit der Abberufung des Darlehensnehmers als Geschäftsführer des als GmbH betriebenen Betriebs entfällt; die Klausel lässt auch die Auslegung zu, dass der Darlehensgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund nur dann berechtigt sein soll, wenn der Darlehensnehmer nicht nur als Geschäftsführer abberufen wird, sondern auch seine Gesellschaftsbeteiligung als Mehrheitsgesellschafter nicht mehr innehat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB, ZPO, AGBG |
| Vorschriften: | BGB § 133, BGB § 157, BGB § 607, BGB § 609, EGBGB § 5, ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 156 Abs. 1, AGBG § 5, AGBG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 4 O 2312/03 vom 08.07.2004 |
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