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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 15.12.2005, Aktenzeichen: 1 U 5/05 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 U 5/05

Urteil vom 15.12.2005


Leitsatz:1. Bei einem Auftrag zur Munitionsberäumung eines ehemaligen Truppenübungsplatzes liegt ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A nicht schon darin, dass der voraussichtliche Leistungsumfang des Auftrages durch "Hochrechnung" des Leistungsumfangs der Beräumung von Testfeldern ermittelt wird, wenn weder dem Auftraggeber noch den Bietern der tatsächliche Umfang der Bodenbelastung mit Munition, Munitionsteilen und Schrott und damit der genaue Leistungsumfang des Vertrages bekannt ist und dieser auch durch keine andere Methode zuverlässig vorab zu ermitteln ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 22.01.2002, 1 U <Kart> 2/01, und Urteil v. 22.03.2005, 1 U 65/04).

Dies gilt auch dann, wenn die Testfelder lediglich 0,3 Prozent der zu beräumenden Fläche ausmachen.

2. Ein ungewöhnliches Wagnis i.S.v. § 9 Nr. 2 VOB/A wird dem potenziellen Auftragnehmer dem gegenüber jedoch aufgebürdet, wenn der Auftraggeber die Vorerkundung auf den vorab ausgewählten Testfeldern nicht vollständig durchführt und die Vorerkundungsergebnisse nicht vollständig in der Leistungsbeschreibung darstellt (hier: Abbruch der Testberäumung eines von drei Testfeldern und Verschweigen der Vorerkundungsergebnisse dieses besonders hoch belasteten Testfelds).

3. Im Falle positiver Kenntnis außergewöhnlich hoher Bodenbelastungen in Teilbereichen der zu beräumenden Fläche verstößt es auch gegen das vergaberechtliche Transparenzgebot, wenn der Auftraggeber nur pauschal auf die Möglichkeit von Belastungsabweichungen von einer durchschnittlichen Belastung hinweist, und zwar selbst dann, wenn er - entgegen der Auffassung des von ihm beauftragten Sachverständigen - die Ergebnisse des hoch belasteten Testfelds als nicht repräsentativ ansieht.
Rechtsgebiete:VOB/A
Vorschriften:VOB/A § 9 Nr. 2,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 5 O 1689/02 vom 22.12.2004

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