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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 15.07.2003, Aktenzeichen: 1 U 9/03 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 U 9/03

Urteil vom 15.07.2003


Leitsatz:1. Die Regelung des § 318 Abs. 1 S. 1 und 3 HGB über den Zeitpunkt der Wahl des Abschlussprüfers, aus der zugleich auf eine Pflicht zur alljährlichen Neuauswahl des Abschlussprüfers geschlossen wird, ist eine Gebotsnorm und kein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB einer Wahl zu einem anderen Zeitpunkt.

2. Die Regelung des § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB ist ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB, dessen Verletzung die Nichtigkeit des Prüfungsauftrages zur Folge hat. Ein Vergütungsanspruch steht dem Abschlussprüfer dann auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag oder der ungerechtfertigten Bereicherung nicht zu.

3. Zur Abgrenzung zwischen erlaubter Beratung und verbotener Mitwirkung des Abschlussprüfers an der Buchführung und der Erstellung des Jahresabschlusses.
Rechtsgebiete:HGB, BGB, ZPO, DMBilG
Vorschriften:HGB § 318 Abs. 1, HGB § 318 Abs. 1 S. 1, HGB § 318 Abs. 1 S. 3, HGB § 318 Abs. 3, HGB § 319 Abs. 2, HGB § 319 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, HGB § 319 Abs. 2 S. 3 Nr. 6, HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5, BGB § 134, BGB § 139, ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 n. F., DMBilG § 36,
Verfahrensgang:LG Stendal 24 O 129/95 vom 20.12.2002

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