JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 1 U 10/07
| Leitsatz: | 1. Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag. 2. Nach einem vorzeitigen Abbruch der zahnärztlichen Behandlung durch den Patienten entfällt die Vergütungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB; diese sind nicht gegeben, wenn der Patient die angeblich mangelhafte Brücke in unveränderter Gestalt mehr als drei Jahre nach ihrem Einsetzen noch immer nutzt. 3. Ein haftungsbegründender Behandlungsfehler kann bei anfänglicher geringfügiger Beweglichkeit der Zahnprothese nur angenommen werden, wenn dem Zahnarzt im Rahmen der Weiterbehandlung Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturen gegeben worden ist und ihm dabei eine Korrektur vorwerfbar nicht gelingt. 4. Kosten einer wegen eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers bei Einfügung einer Zahnkrone notwendigen Nachbehandlung stellen nur dann bereits einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar, wenn der Patient diese Nachbehandlung schon hat durchführen lassen. Eine Klage auf Vorschusszahlung zur Selbstvornahme der Mängelbeseitigung kommt wegen des Rechtscharakters als dienstvertragliche Leistungen nicht in Betracht. 5. Kein Schmerzensgeld bei allenfalls geringfügigen, zeitweisen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens durch freiliegende Zahnhälse. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 628 Abs. 1 Satz 2, BGB § 611 Abs. 1, BGB § 286, BGB a.F. § 633 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 9 O 1584/05 vom 22.12.2006 |
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