JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 13.12.2006, Aktenzeichen: 6 U 74/06
| Leitsatz: | 1. Bei äußerlich unrichtiger Parteibezeichnung ist grundsätzlich das Rechtssubjekt als Prozesspartei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach dem objektiven Sinn betroffen werden soll (Anschluss an BGH, Urteil vom 15.01.2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 f.). 2. Wollen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von vornherein eine Gesamthandsforderung geltend machen, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsam erworben haben, so ergibt sich ohne weiteres, dass die GbR Klägerin ist, auch wenn - etwa weil nach der früheren Rechtsprechung des BGH die GbR nicht als prozessführungsbefugt galt - die einzelnen Gesellschafter der GbR als Kläger angeführt sind. Es besteht auch dann Parteiidentität im Sinne des § 493 ZPO, wenn im Werklohnprozess die GbR als Klägerin und im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren die GbR-Gesellschafter als Antragsteller benannt sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 493, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 4 O 24/06 vom 24.03.2006 |
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