JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 13.12.2001, Aktenzeichen: 4 U 120/01
| Leitsatz: | Zur Höhe des Schmerzensgeldes: Für die Bemessungsgrundlage (vgl. hierzu BGH 18, 149) ist zunächst von Bedeutung, daß der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat und sich an einer - nicht nur abstrakt, sondern konkret - besonders gefährlichen Straftat beteiligt hat. Von Bedeutung ist weiter, dass von dem Kläger keinerlei Anlass oder gar Provokation ausgegangen ist und die Straftat bei allen drei Beklagten als Ausdruck einer stark ausgeprägten Aggressionsbereitschaft zu werten ist. Von großer Bedeutung sind ferner die Verletzungen, die dem Kläger zugefügt worden sind. Der erlittene Schädelbasisbruch stellt eine lebensgefährliche Verletzung dar, der Tinnitus und die weiteren Dauerfolgen (Atmungserschwerung, Beeinträchtigung der Schalleitung, Schwindelgefühl) eine beachtliche Beeinträchtigung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt, dass er nach dem Durchlaufen einer zusätzlichen Ausbildung als Bausachverständiger tätig sei und dass es ihm aufgrund des auch jetzt noch gelegentlich auftretenden Schwindelgefühls nicht möglich ist, Baugerüste zu betreten. Lediglich die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Beklagte zu 3) lebt, stellen bei der Schmerzensgeldbemessung ein Argument zu seinen Gunsten dar. Unter Abwägung dieser Bemessungsgesichtspunkte erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000.- DM, wie es auch den beiden anderen (in ebenso bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden) Tätern gesamtschuldnerisch auferlegt worden ist, als angemessen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | StGB § 224, BGB § 847, BGB § 827, BGB § 830 Abs. 2, BGB § 823 Abs. 2, BGB § 840 Abs. 1, ZPO § 91, ZPO § 97, ZPO § 96, ZPO § 511, ZPO § 516, ZPO § 518, ZPO § 519, ZPO § 521, ZPO § 344, ZPO § 713, ZPO § 522 a, ZPO § 511 a, ZPO § 100 Abs. 4, ZPO § 708 Nr. 10, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 5 O 665/00 |
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