JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 11.07.2006, Aktenzeichen: 1 U 24/06 (Kart)
| Leitsatz: | 1. Eine Taxigenossenschaft, die eine zentrale Funkvermittlung für Beförderungsaufträge betreibt und damit in einer Stadt bzw. in einer Region marktbeherrschend ist, ist kartellrechtlich grundsätzlich auch zur Auftragsvermittlung an Nichtmitglieder verpflichtet, wenn diese die Vermittlung in Anspruch nehmen wollen und bereit sind, die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Allein die genossenschaftliche Zweckbestimmung kann die Anwendung der kartellrechtlichen Bestimmungen nicht ausschließen. 2. Ob Behinderungen anderer Taxi-Unternehmen im Wettbewerb durch die Verweigerung der Vermittlung von Beförderungsaufträgen an sie als unbillig i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB zu beurteilen sind, ist im konkreten Einzelfall durch Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 20 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 7 O 2898/05 vom 19.01.2006 |
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