JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 10.01.2008, Aktenzeichen: 2 U 125/07
| Leitsatz: | 1. Ein Werk, das nach Herstellung Teil einer bereits vorhandenen Anlage werden soll, ist auch dann mangelhaft, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß funktioniert, jedoch mit der vorhandenen Anlage nicht so zusammenpasst, dass eine sachgerechte Gesamtfunktion gewährleistet ist. 2. Deshalb ist die Störmeldeanlage einer gesondert hergestellten Pumpstation mangelhaft im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B, wenn sie zwar Funktionsstörungen per SMS an die Bereitschaftstechniker meldet, ihr Datenübermittlungsprotokoll jedoch nicht mit demjenigen des zentralen Störmeldeerfassungssystems der Abwasseranlage des Auftraggebers kompatibel ist und deswegen deren Störmeldungen nicht von dem zentralen Störmeldeerfassungssystem empfangen werden können. 3. Weiß der Auftragnehmer, dass sein Pumpwerk Teil einer schon vorhandenen Abwasseranlage wird, hat er auch dann eine mit dem zentralen Störmeldeerfassungssystem kompatible Störmeldeanlage einzubauen, wenn die Ausschreibung des Auftraggebers hierzu keine besonderen Vorgaben gemacht hat. Die Kompatibilität beider Anlagen ist eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit gemäß § 13 Nr. 1 Satz 2 a VOB/B. |
| Rechtsgebiete: | VOB/B |
| Vorschriften: | VOB/B § 13 Nr. 1, VOB/B § 13 Nr. 1 S. 2 a, |
| Verfahrensgang: | LG Halle, 5 O 280/06 vom 15.08.2007 |
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