JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 1 U 81/07
| Leitsatz: | 1. Die Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG ist keine absolute Verjährungsgrenze; ihr Lauf kann durch Anmeldung der Ansprüche nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt werden. 2. Ist die Verjährung mangels formwirksamer endgültiger Entscheidung des Haftpflichtversicherers dauerhaft gehemmt, so kann sich der Geschädigte auf die Hemmung jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Beteiligten der Schadensregulierung übereinstimmend von deren Abschluss ausgegangen sind, mehr als zehn Jahre nicht erneut einen weiteren Anspruch angemeldet hat (§ 242 BGB). |
| Rechtsgebiete: | PflVG |
| Vorschriften: | PflVG § 3 Nr. 3 Satz 2, PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 10 O 2811/05 vom 31.07.2007 |
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