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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 08.11.2007, Aktenzeichen: 1 U 81/07 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 U 81/07

Urteil vom 08.11.2007


Leitsatz:1. Die Verjährungsfrist des § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG ist keine absolute Verjährungsgrenze; ihr Lauf kann durch Anmeldung der Ansprüche nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gehemmt werden.

2. Ist die Verjährung mangels formwirksamer endgültiger Entscheidung des Haftpflichtversicherers dauerhaft gehemmt, so kann sich der Geschädigte auf die Hemmung jedenfalls dann nach Treu und Glauben nicht mehr berufen, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Beteiligten der Schadensregulierung übereinstimmend von deren Abschluss ausgegangen sind, mehr als zehn Jahre nicht erneut einen weiteren Anspruch angemeldet hat (§ 242 BGB).
Rechtsgebiete:PflVG
Vorschriften:PflVG § 3 Nr. 3 Satz 2, PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 10 O 2811/05 vom 31.07.2007

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