JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 08.08.2002, Aktenzeichen: 4 U 91/02
| Leitsatz: | 1. Die Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII erfasst damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (BGH VersR 2001, 336 f.). 2. Das Haftungsprivileg in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt nicht voraus, dass die Verletzung unmittelbar bei Ausübung der Tätigkeit eintritt, die in der oben beschriebenen Weise von den Beschäftigten zusammenwirkend ausgeübt wird. Es reicht - so auch der Wortlaut der Vorschrift - aus, dass die Schädigung bei einer betrieblichen Tätigkeit auf der gemeinsamen Betriebsstätte aufgetreten ist. Jedenfalls aber in den Fällen, in denen die betriebliche Tätigkeit noch in einem engen zeitlichen, örtlichen und auch sachlichen Zusammenhang steht mit der gemeinsamen Tätigkeit der Versicherten, greift das Haftungsprivileg nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 106 Abs. 3 SGB VII ein. |
| Rechtsgebiete: | SGB VII |
| Vorschriften: | SGB VII § 106 Abs. 3, SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 3 O 458/01 vom 03.04.2002 |
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