JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 07.12.2005, Aktenzeichen: 6 U 73/05
| Leitsatz: | Ein Beschuldigter muss, wenn er im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen von rechtmäßigen Zwangsmaßnahmen betroffen wird, die ihm dadurch zugefügten Nachteile entschädigungslos hinnehmen. Ausnahmen ergeben sich insoweit nur aus dem StrEG. Der Gesetzgeber hat damit eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Beschuldigten für den Fall getroffen, dass sich bei Beendigung des Verfahrens rechtmäßige Justizakte gegen ihn nachträglich als nicht gerechtfertigt herausstellen. |
| Verfahrensgang: | LG Stendal 21 O 254/04 vom 09.05.2005 |
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