JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 06.06.2005, Aktenzeichen: 1 U 7/05
| Leitsatz: | 1. Bei der Wahl der Therapie ist dem Arzt ein weites Ermessen eingeräumt. Die ärztliche Entscheidung ist nur dahin zu überprüfen, ob die gewählte Therapie dem Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und fachärztlichen Erfahrungen entspricht, ob sie zur Erreichung des Behandlungsziels geeignet und erforderlich ist, und regelmäßig auch, ob sie sich in der fachärztlichen Praxis bewährt hat. 2. Ist die Behandlung einer Handgelenksverletzung mit mehreren medizinisch gleichermaßen indizierten Methoden konservativ und operativ möglich, ist aber die konservative Behandlung weitaus üblicher und hat sie gleiche oder zumindest nahezu gleiche Erfolgschancen, so stellt die Möglichkeit einer operativen Therapie für den Patienten keine Alternative dar, über die er vernünftigerweise mitentscheiden muss. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1, ZPO § 531 Abs. 2, ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Halle 7 O 223/03 vom 22.12.2004 |
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