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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 04.09.2008, Aktenzeichen: 1 U 1/08 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 U 1/08

Urteil vom 04.09.2008


Leitsatz:1. Bestehen an einer zahnprothetischen Versorgung (hier: Brücke im Unterkiefer) konstruktive Mängel, die deren angestrebte Haltbarkeit und Funktion für zehn bis fünfzehn Jahre in Frage stellen, muss aber die Brücke aus anderen Gründen (hier: Zahnwurzelerkrankung an einem Pfeilerzahn) bereits nach drei Jahren beanstandungsfreier Benutzung entfernt werden, so fehlt es regelmäßig an einem dem Behandlungsfehler zurechenbaren Schaden und ein Schadenersatzanspruch des Patienten gegen den Zahnarzt scheidet aus.

2. Der Patient trägt in einem solchen Falle die Beweislast dafür, dass die entfernte Brücke bei fiktiv zutreffender Konstruktion nach Abschluss der Behandlung des Pfeilerzahnes wiederverwendbar gewesen wäre.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 313 a Abs. 1 S. 1, ZPO § 529, ZPO § 531, ZPO 3 531 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ZPO § 540 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Halle, 9 O 81/06 vom 22.11.2007

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