JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 04.08.2005, Aktenzeichen: 8 UF 63/05
| Leitsatz: | Eine steuerliche Gestaltung durch Vereinbarung besteht für Nichtverheiratete nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Der Unterhaltspflichtige kann daher den nach § 1615 l BGB gezahlten Unterhalt nur im Rahmen des § 33a EStG geltend machen. Verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, dem Empfänger dessen steuerliche Nachteile zu ersetzen und ist auch bei Eheschließung des Unterhaltsberechtigten die Erstattungspflicht ausdrücklich vereinbart, kann der Ausgleichspflichtige nicht verlangen, dass der Empfänger sich wie ein Nichtverheirateter behandeln lassen muss (vgl. auch BGH FamrZ 1992, 534). Ein Recht des Zahlungspflichtigen, an den Steuervorteilen - aufgrund Eheschließung - des Berechtigten zu partizipieren, besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EStG |
| Vorschriften: | BGB § 1615 l, EStG § 10, EStG § 33a, EStG § 26c, |
| Verfahrensgang: | AG Halle-Saalkreis 26 F 1441/04 vom 15.02.2005 |
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