JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 03.08.2005, Aktenzeichen: 11 U 100/04
| Leitsatz: | Der mit der Ermittlung des Verkehswertes beauftragte Sachverständige hat nur die von ihm äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen und in seine Bewertung einfließen zu lassen. Ihn trifft weder die Pflicht, Baumängel selbst oder durch Zuziehung weiterer Sonderfachleute zu ermitteln, noch hat er ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel auf ihr allgemein mögliches Vorliegen hinzuweisen. Nur wenn der Verkehrswertsachverständige im Verlauf seiner Tätigkeit auf auf Baumängel hindeutende Indizien stößt, muss er seinen Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BauGB, WertV |
| Vorschriften: | ZPO § 253 Abs. 2, ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3, BauGB § 194, WertV § 3 Abs. 2, WertV § 5 Abs. 5 Satz 1, WertV § 5 Abs. 5 Satz 2, WertV § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 6 O 1362/03 vom 31.08.2004 |
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