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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGUrteil vom 03.04.2008, Aktenzeichen: 1 U 106/07 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 U 106/07

Urteil vom 03.04.2008


Leitsatz:1. Ändert ein Unternehmer eine ihm vorgegebene Leistungsposition, wonach bei der Dämmung von Heizungsrohren keine gesonderte Vergütung der benötigten Formteile erfolgen soll, mit seinem Angebot dahin ab, dass je 10 Meter Rohr jeweils nur ein Formteil eingeschlossen ist und im Übrigen eine Vergütung der Formteile nach Stückzahlen verlangt wird, und nimmt der Auftraggeber dieses Angebot an, so besteht im Falle der Überschreitung der Inklusive-Stückzahlen ein Mehrvergütungsanspruch nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Hierfür ist es unerheblich, ob der Vertrag im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens geschlossen wurde.

2. Zur Auslegung eines Angebots (hier: Änderung von Leistungspositionen durch das Begleitschreiben).
Rechtsgebiete:VOB/B
Vorschriften:VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Stendal, 23 O 767/05 vom 06.11.2007

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