JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Urteil vom 03.04.2001, Aktenzeichen: 9 U 8/01
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die den Käufer betreffende Obliegenheit zur unverzüglichen Mängelrüge entfällt auch dann nicht, wenn die Untersuchung tatsächlich (hier: Gewicht) oder technisch schwierig oder aufwendig ist. 2. Ein versteckter Mangel i. S. v. § 377 Abs. 2 Hs. 2 HGB liegt dann nicht vor, wenn er bei einer den Anforderungen von § 377 Abs. 1 HGB genügenden Untersuchung der Ware entdeckt worden wäre. 3. Die Kenntnis des Verkäufers von einem Mangel reicht für die Annahme eines arglistigen Verschweigens i. S. V. § 377 Abs. 5 HGB dann nicht aus, wenn der Mangel offensichtlich ist, weil in einem solchen Fall der Täuschungsvorsatz fehlen kann. 4. Ein Rügeversäumnis führt zum Verlust auch von Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung, wenn sich der Schadensersatzanspruch als "Gewährleistungsanspruch im weitesten Sinne" darstellt, der auf einem Mangel der Sache beruht. Dagegen greift § 377 HGB dann nicht ein, wenn der Verkäufer eine nicht mit einem Sachmangel oder einer zugesicherten Eigenschaft zusammenhängende Nebenpflicht verletzt. OLG Naumburg, Urt vom 03.04.2001, 9 U 8/01; vorgehend LG Stendal, Urt vom 28.11.2000, 31 O 116/00 |
| Rechtsgebiete: | HGB, ZPO, BGB |
| Vorschriften: | HGB § 377 Abs. 2 Hs. 2, HGB § 377 Abs. 1, HGB § 377 Abs. 5, HGB § 377, HGB § 377 Abs. 2 HS 1, HGB § 377 Abs. 2, ZPO § 543 Abs. 1, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711, ZPO § 713, ZPO § 546 Abs. 2, BGB § 295, |
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