JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 31.07.2007, Aktenzeichen: 1 W 26/06 (EnWG)
| Leitsatz: | 1. Es ist Sache des Netzbetreibers, nach welcher Buchungsmethode er verfährt. Eine sehr differenzierte Kostenzuordnung nach dem System einer internen auftragsbasierten Leistungsverrechnung ist methodisch nicht zu beanstanden. 2. Zur Schlüsselung von Gemeinkosten einer Organisationseinheit für "Vertrieb, Einkauf, Lager, Fuhrpark und Verbrauchsabrechnung" bei sonstigen Aufwendungen für bezogene Leistungen und bei Personalkosten sowie der Gemeinkosten für das Verwaltungsgebäude des Mehrspartenunternehmens. 3. Bleibt eine von der Antragstellerin vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb, so ist die Landesregulierungsbehörde berechtigt und im Sinne der Verhältnismäßigkeit sogar verpflichtet, zu prüfen, ob die Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden. Für die Ermessensausübung kann die übliche Regulierungspraxis in parallelen Genehmigungsverfahren derselben Behörde von Bedeutung sein. 4. Hinsichtlich der Aufwendungen zur Entflechtung von Netz und Vertrieb, die regelmäßig Plankosten sind, kommt es zunächst auf die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse über deren Entstehung und auch über deren Höhe an. Eine anschließende ausschließliche Zuordnung der sog. Entflechtungskosten zum Netzbetrieb ist nicht gerechtfertigt. 5. Es bleibt (wegen der Unsicherheiten der Datenbasis des angestellten Vergleichs im vorliegenden Verfahren) offen, ob ein Rückschluss von einem stark überhöhten Ansatz spezifischer Tagesneuwerte einzelner Anlagegüter auf generell überhöhte Tagesneuwerte auch beim restlichen Anlagevermögen ausnahmsweise zulässig sein mag. Der Senat neigt dazu, in Ausnahmefällen eine pauschale Kürzung der gesamten kalkulatorischen Abschreibungen mit einem erheblichen Sicherheitsabschlag zu den Abweichungen der Stichproben zuzulassen. |
| Rechtsgebiete: | EnWG, StromNEV, StromNZV, BTOEltV |
| Vorschriften: | EnWG § 9, EnWG § 21 Abs. 2 Satz 2, EnWG § 21 Abs. 3, EnWG § 22 Abs. 1, EnWG § 23a, EnWG § 23a Abs. 4 Satz 2, EnWG § 54 Abs. 2, EnWG § 78 Abs. 1, EnWG § 78 Abs. 3, EnWG § 83 Abs. 2 Satz 1, EnWG § 90 Satz 1, EnWG § 118 Abs. 1b, StromNEV § 3 Abs. 1 Satz 5, StromNEV § 4 Abs. 1, StromNEV § 4 Abs. 4 Satz 1, StromNEV § 5, StromNEV § 5 Abs. 1, StromNEV § 6 Abs. 1, StromNEV § 6 Abs. 2 Satz 3, StromNEV § 6 Abs. 2 Satz 4, StromNEV § 6 Abs. 3, StromNEV § 7 Abs. 1 Satz 3, StromNEV § 7 Abs. 4 Satz 2, StromNEV § 10, StromNEV § 10 Abs. 1, StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 2, StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 3, StromNEV § 10 Abs. 1 Satz 4, StromNEV §§ 22 ff., StromNZV § 12, BTOEltV § 12, |
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