JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 31.03.2008, Aktenzeichen: 1 Verg 1/08
| Leitsatz: | 1. Verlangt die Vergabestelle innerhalb der Angebotsfrist die Vorlage einer Urkalkulation im verschlossenen Umschlag, so gehört dieser Umschlag zu den "wesentlichen Teilen einschließlich der Anlagen" des Angebots i.S. von § 22 Nr. 3 lit. b) Satz 2 VOL/A und unterliegt der Kennzeichnungspflicht. 2. Der Eingangsvermerk nach § 22 Nr. 1 VOL/A muss seinen Aussteller erkennen lassen, damit auch in Vertretungs- und Mehrfachvertretungsfällen unkompliziert festgestellt werden kann, wer die Sendung entgegengenommen und verwahrt hat. 3. Sind in einem Nichtoffenen Verfahren alle eingegangenen Angebote nicht wertbar, weil ein Verstoß gegen § 22 Nr. 1 und Nr. 3 lit. b) VOL/A vorliegt, so muss das Vergabeverfahren zumindest ab Versendung der Verdingungsunterlagen und Aufforderung zur Angebotsabgabe wiederholt werden; eine Aufhebung des Vergabeverfahrens ist nicht erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | VOL/A |
| Vorschriften: | VOL/A § 22 Nr. 1, VOL/A § 22 Nr. 3 lit. b) Satz 2, |
| Verfahrensgang: | 2. VK beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt, 2 VK LVwA 23/07 vom 17.12.2007 |
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