JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 31.03.2004, Aktenzeichen: 5 W 30/04
| Leitsatz: | Die Erstattungsfähigkeit zusätzlicher Kosten eines Mahnanwaltes oder Mahnbeistandes erscheint grundsätzlich zweifelhaft (OLG Nürnberg MDR 1997, 1068). Sofern man diese Kosten überhaupt als erstattungsfähig ansehen möchte, braucht der Gegner sie jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn der Kläger mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid und daher mit der Durchführung eines Streitverfahrens rechnen musste (OLG Brandenburg Rpfleger 1998, 488; OLG Nürnberg MDR 1998, 927; 1999, 1467). Dies ist regelmäßig der Fall, sofern dem Kläger keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der säumige Schuldner weder Einwendungen gegen die Forderung erheben, noch wenigstens zur Erzielung eines Zeitgewinns von der Möglichkeit der Widerspruchseinlegung Gebrauch machen wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 331 Abs. 3, ZPO § 568 Satz 1, BRAGO § 11 Abs. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, BRAGO § 33 Abs. 1, BRAGO § 35, BRAGO § 43 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Stendal 24 O 126/03 vom 16.01.2004 |
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