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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 31.01.2008, Aktenzeichen: 3 WF 272/07 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 3 WF 272/07

Beschluss vom 31.01.2008


Leitsatz:Es ist anerkannt, dass nach Abweisung einer Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit der Anspruch nach Eintritt der vormals fehlenden Voraussetzungen im Wege einer neuen Leistungsklage, die nicht nach § 323 ZPO gebunden ist, geltend gemacht werden kann.

Eine Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen nach § 258 ZPO setzt voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Wenn dem (prozessualen) Anspruch auf Grund der gegenwärtigen Verhältnisse nicht stattgegeben werden kann, ist demzufolge die Klage abzuweisen. Der Abweisung für die Zukunft liegt dabei keine sachliche Beurteilung nach den voraussichtlich in der Zukunft bestehenden Verhältnissen zu Grunde. Insoweit kann daher ein solches klageabweisendes Urteil auch keine in die Zukunft reichende Rechtskraftwirkung entfalten.

Bei Unterhaltsansprüchen spricht vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 258, ZPO § 323,
Verfahrensgang:AG Salzwedel, 50 F 173/07 vom 09.07.2007

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