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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 30.11.2002, Aktenzeichen: 8 Wx 28/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 Wx 28/02

Beschluss vom 30.11.2002


Leitsatz:Die Auffassung der Vorinstanzen, der Zeitaufwand für den Kauf von Süßigkeiten sei nicht erstattungsfähig, wird von der Beschwerdeführerin nicht angegriffen. Die Wertung steht auch mit der gesetzlichen Regelung in Einklang, nach der nur Tätigkeiten vergütungspflichtig sind, die zum Geschäftsbereich des Betreuers gehören (§ 1836 Abs. 2, § 1908 i BGB), und Aufwendungsersatz lediglich für berufsspezifische Dienste geschuldet wird, die der Betreuer den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§ 670, § 1835 Abs. 1, § 1908 i BGB). Diese Voraussetzungen sind bei Einkäufen für den Betroffenen nicht erfüllt (BayObLG, FamRZ 1999, 463 unter Hinweis auf BayObLG, FamRZ 1998, 1050, 1051).

Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1908 i BGB) entsteht mit jeder einzelnen Betreuungstätigkeit (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rdn. 10; OLG Schleswig, Beschl. v. 06.02.02 - 2 W 193/01 - [unter Bezugnahme auf § 614 BGB], jeweils m.w.N.), der Aufwendungsersatzanspruch (§ 1835 Abs. 1 Satz 1, § 1908 i BGB) mit jeder einzelnen Aufwendung (§ 1835 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB; Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1835 Rdn. 20). Allein von der Entstehung des Vergütungs- und des Aufwendungsersatzanspruchs macht das Gesetz den Fristbeginn abhängig; darauf, ob die Ansprüche fällig sind, insbesondere, ab wann dem Betreuer erstmals eine zusammenfassende Abrechnung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich und zumutbar ist, kommt es nicht an (§ 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB; OLG Schleswig, a.a.O.).

Zur Fristwahrung bedarf es - soweit die Voraussetzungen für die Gewährung einer pauschalen Vergütung (§ 1836 b BGB) und eines pauschalen Aufwendungsersatzes (§ 1835 a BGB) nicht vorliegen - eines überprüfbaren Antrags (LG Dessau, FamRZ 2000, 1530 m. Anm. Bienwald). Sinn und Zweck der gesetzlichen Fristbestimmung ist es nämlich, eine effektive zeitnahe Überprüfung der Ansprüche sicherzustellen und ein mehrjähriges Auflaufen von Zahlungsrückständen zu verhindern (OLG Schleswig, a.a.O., unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung [Bundestags-Drucksache 13/7158, S. 22 f.; Bundesrats-Drucksache 960/96, S. 27]).
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 670, BGB § 1835 Abs. 1, BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3, BGB § 1836 Abs. 2, BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4, BGB § 1908 i,
Verfahrensgang:LG Halle 2 T 168/02 vom 17.10.2002
AG Weißenfels 6 XVII 93/92 H

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