JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 30.08.2006, Aktenzeichen: 2 W 29/06
| Leitsatz: | Ein Schuldner, der dem Gläubiger anbietet, vergleichsweise einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, und diesen Betrag auch tatsächlich zahlt, erfüllt, wenn aus den Gesamtumständen zu entnehmen ist, dass der Gläubiger den Geldbetrag nur bei Billigung des Vergleichs behalten soll, und wenn der Gläubiger das Vergleichsangebot nicht annimmt und den Geldbetrag zurück überweist, seine Verpflichtung nicht und gibt somit dem Gläubiger Anlass zur Klageerhebung. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 93, ZPO § 99 Abs. 2, ZPO § 276 Abs. 1 S. 1, BGB § 150 Abs. 2, BGB § 779, |
| Verfahrensgang: | LG Magdeburg 11 O 11/06 vom 27.04.2006 |
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