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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 30.07.2001, Aktenzeichen: 1 AR 16/01 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 1 AR 16/01

Beschluss vom 30.07.2001


Leitsatz:1. Voraussetzung für den Gerichtsstand nach § 21 ZPO ist, dass die Niederlassung auch selbständig sein muss, woran es fehlt, wenn es sich um eine Filiale oder Agentur handelt, die ihre Weisungen vom Hauptgeschäft empfängt und in der Regel Geschäftsabschlüsse nicht selbst tätigt, sondern lediglich Vertragsangebote weiterleitet und Verträge lediglich vermittelt. Entscheidend ist dabei allerdings nicht das innere Verhältnis zum Hauptunternehmen, sondern ob nach außen der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird.

2. Die Bezeichnung "Bezirksdirektion" einer Versicherung impliziert Außenstehenden, dass es sich um eine Niederlassung mit einer in der Vertriebsorganisation sogar übergeordneten Funktion (,...direktion") handelt. Dies lässt ohne weiteres den Rückschluss auf eine hinreichende Selbständigkeit und eigene Entscheidungsbefugnis zu.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 21, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, ZPO § 37, ZPO § 91,
Verfahrensgang:LG Halle 7 O 504/00

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