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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 30.04.2002, Aktenzeichen: 8 WF 92/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 92/02

Beschluss vom 30.04.2002


Leitsatz:Wird dem Ratenschuldner zunächst eine Frist von einem Monat zur Wiederaufnahme der Raten gesetzt, nach Zahlung einer Monatsrate dann aber für einen hohen Geldbetrag eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt, ist letztgenannte Frist zu kurz bemessen und ein Widerruf der Prozesskostenhilfe kann demzufolge hierauf nicht gestützt werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 124 Nr. 4,
Verfahrensgang:AG Merseburg 2 F 501/99

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