JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 30.01.2006, Aktenzeichen: 2 W 25/05
| Leitsatz: | 1. Die Gemeinschaftsunterbringung in einer Haftzelle, die dem einzelnen Gefangenen lediglich eine Bodenfläche von ca. 4 qm bietet und die selbst bei der Benutzung der Toilette seine Intimsphäre nicht wahrt, genügt nicht den Anforderungen an eine menschenwürdige Inhaftierung. 2. Das zumindest fahrlässige Versäumnis des Inhaftierten, sich an den gemäß § 126 StPO zuständigen Richter zu wenden, um ihn zu veranlassen, die nach den Vorschriften der StPO erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und durchzusetzen, schließt gemäß § 839 Abs. 3 BGB eine etwaige Ersatzpflicht des Landes aus. 3. Die Garantie des Art. 5 EMRK bezieht sich nur auf die Freiheitsentziehung als solche, nicht auf die Modalitäten des Vollzugs der Untersuchungs- oder Strafhaft; zudem greift der Einwand des § 839 Abs. 3 BGB auch gegenüber einem Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK. 4. Eine rechtskräftige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Modalitäten der Unterbringung entfaltet für den auf diese Modalitäten der Unterbringung gestützten Amtshaftungsprozess Bindungswirkung. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BGB EMRK |
| Vorschriften: | StPO § 126, BGB § 839 Abs. 3, EMRK Art. 5, EMRK Art. 5 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Stendal 21 O 211/04 vom 11.03.2005 |
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