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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 29.10.2002, Aktenzeichen: 8 WF 203/02 



OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 8 WF 203/02

Beschluss vom 29.10.2002


Leitsatz:Die Gebühr nach § 34 GKG ist eine Sühne für ein schuldhaftes, prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters.

Daraus folgt, dass gegen die Partei, die das Verfahren zwar verzögert - hier durch Stellung eines Verbundantrages erst in der Sitzung - , sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält, da solche Anträge bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig sind, die Verhängung der Gebühr unzulässig ist (vgl. auch Völker in MDR 2001, 1325).
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 34,
Verfahrensgang:AG Weißenfels 5 F 20/02 vom 10.09.2002

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