JuraForum.de > Urteile > OLG-NAUMBURG > Beschluss vom 29.10.2002, Aktenzeichen: 8 WF 203/02
| Leitsatz: | Die Gebühr nach § 34 GKG ist eine Sühne für ein schuldhaftes, prozesswidriges Verhalten einer Partei oder ihres Vertreters. Daraus folgt, dass gegen die Partei, die das Verfahren zwar verzögert - hier durch Stellung eines Verbundantrages erst in der Sitzung - , sich dabei aber prozessordnungsgemäß verhält, da solche Anträge bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung zulässig sind, die Verhängung der Gebühr unzulässig ist (vgl. auch Völker in MDR 2001, 1325). |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 34, |
| Verfahrensgang: | AG Weißenfels 5 F 20/02 vom 10.09.2002 |
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