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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 29.08.2001, Aktenzeichen: 10 W 23/01 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 10 W 23/01

Beschluss vom 29.08.2001


Leitsatz:1. Wird ein Sachverständiger aufgrund des Inhalts seines Gutachtens bzw. aufgrund einer darin enthaltenen Äußerung wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so muss der Ablehnungsantrag unverzüglich nach Kenntnis des Gutachtens gestellt werden, wobei der Partei eine dem Umständen des Falles angepasste Prüfungs- und Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Dies ist einhellige Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der sich auch der erkennende Senat anschließt.

2. Als angemessene Überlegungsfrist ist grundsätzlich eine Zeit von wenigen Tagen ausreichend; jedenfalls entspricht diese Frist nicht der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinandersetzung mit den Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordert.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 412, ZPO § 97 Abs. 1, ZPO § 406 Abs. 2 S. 2, ZPO § 406 Abs. 5 2. Hs., BGB § 121 Abs. 1 S. 1,
Verfahrensgang:LG Magdeburg 9 O 944/98

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