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JuraForum.deUrteileOLG-NAUMBURGBeschluss vom 29.05.2006, Aktenzeichen: 14 WF 52/06 

OLG-NAUMBURG – Aktenzeichen: 14 WF 52/06

Beschluss vom 29.05.2006


Leitsatz:Dass der für die Beschwerdeentscheidung (mit-)verantwortlich zeichnende Richter in einem anderen Zivilverfahren mit Beteiligung des Antragsgegners wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist, begründet nach § 41 ZPO keinen gesetzlichen Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes noch vermag daraus eine Befangenheit des Richters für die hier in einem gänzlich anderen Verfahrenskontext getroffene Entscheidung abgeleitet werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 41,
Verfahrensgang:AG Bernburg 3 F 6/02 vom 29.05.2006

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